§ 1 Name, Sitz und Aufgabe

(1)Die Freireligiöse Gemeinde Wiesbaden, gegründet am 8. März 1845, seit dem 28. Oktober 1848 staatlich anerkannte Religionsgemeinschaft und Körperschaft des öffentlichen Rechts, ist parteipolitisch neutral und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff der Abgabeordnung. Ihr Sitz ist in Wiesbaden.
(2) Die Verfassung gilt im Wirkungsbereich der Freireligiösen Gemeinde Wiesbaden (Gebiet des ehemaligen Herzogtums Nassau in den Grenzen von 1848, mit Ausnahme des Stadtgebietes Rüdesheim).
(3)Die Freireligiöse Gemeinde Wiesbaden K.d.ö.R. ist mit der Zweiggemeinde Rüdesheim Mitglied der Freireligiösen Landesgemeinschaft Hessen K.d.ö.R.
(4) Sie hat sich zur Aufgabe gesetzt, in der Gesellschaft freireligiöse Standpunkte zu vertreten und zu verbreiten. Ihren
Mitgliedern dient sie durch: Feierstunden, Vorträge, meinungsbildende und weiterführende Aussprachen, würdige Gestaltungen wichtiger Ereignisse im Lebenslauf (Namensgebung, Jugendfeier, Hochzeit, Trauerfeier), Pflege des Gemeinschaftslebens. Freireligiösen Unterricht, Jugendarbeit, Beistand und Hilfe in den Fährnissen des Lebens.


§ 2 Mitgliedschaft

(1) Mitglied der Freireligiösen Gemeinde Wiesbaden kann durch schriftlichen Beitritt jeder religionsmündiger Bürger werden, der keiner anderen Religionsgemeinschaft angehört, mit den Grundsätzen der Gemeinschaft übereinstimmt, diese Verfassung verbindlich anerkennt und bereit ist, die Kultusabgaben zu entrichten. Die Aufnahme erfolgt durch den Gemeindevorstand. Kinder von Mitgliedern gehören bis zum Eintritt ihrer Religionsmündigkeit der Gemeinde an, sofern keine widersprechende Erklärung der Eltern vorliegt.
Entsprechend den Grundsätzen der Gemeinde und im Einklang mit der Verfassung des Bundes Freireligiöser Gemeinden Deutschlands hat jedes Mitglied das Recht, unter Berufung auf Artikel 4 des Grundgesetzes den Wehrdienst aus Religions- und Gewissensgründen zu verweigern.

(2) Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung von dem zuständigen Amtsgericht, Ausschluss bei Verstoß gegen die Verfassung oder durch den Tod. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Gemeindevorstandes der Gemeinderat mit einfacher Mehrheit. Gegen den Ausschluss kann das betroffene Mitglied innerhalb von vier Wochen beim Gemeinderat Einspruch einlegen. Über diesen Einspruch beschließt der Gemeinderat nach Anhörung des oder der Betroffenen mit 3/4-Mehrheit. Wird danach der Ausschluss aufrechterhalten, kann der oder die Betroffene Vorlage bei der nächsten Gemeindeversammlung verlangen, welche abschließend mit einfacher Mehrheit entscheidet. Für die Dauer eines Ausschlussverfahrens ruhen Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft oder übernommenen Ämtern.
(3) Neben den unter § 2.1 genannten ordentlichen Mitgliedern können Mitbürger, welche die Grundsätze der Freireligiösen Gemeinde unterstützen wollen, gegen Zahlung eines angemessenen Beitrages als fördernde Mitglieder ohne Stimmrecht in die Gemeinde aufgenommen werden.


§ 3 Gemeindeversammlung

(1) Die Gemeindeversammlung ist das oberste Beschlussorgan der Freireligiösen Gemeinde Wiesbaden. Teilnahmeberechtigt sind alle ordentlichen Gemeindemitglieder.
(2) Die ordentliche Gemeindeversammlung muss im ersten Drittel jedes zweiten Kalenderjahres durchgeführt werden. Auf Beschluss des Gemeindevorstandes, des Gemeinderates oder auf schriftlichen Antrag von mindestens dreißig ordentlichen Gemeindemitgliedern ist binnen vier Wochen vom Gemeindevorsteher eine außerordentliche Gemeindeversammlung einzuberufen.
(3) Gemeindeversammlungen haben schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor. Einberufungen zu ordentlichen dem Versammlungstermin durch den Gemeindevorsteher zu erfolgen. Die Gemeindeversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden ist.
(4) Für die Dauer der Versammlung wählen die Teilnehmer offen mit einfacher Mehrheit aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter, einen Stellvertreter und die Wahlkommission. Über den Ablauf der Gemeindeversammlung hat der Schriftführer oder sein Vertreter ein Protokoll anzufertigen, welches von der nächst folgenden Gemeindeversammlung zu genehmigen ist.
(5) Die ordentliche Gemeindeversammlung nimmt die Berichte des Vorstehers, des Rechners und der Kassenprüfer entgegen und beschließt auf Antrag letzterer über die Entlastung des Vorstandes.
(6) Sie beschließt über:
6.1 die Annahme des Haushaltsvorschlages
6.2 Verfassungsänderungen
6.3 den Kauf und Verkauf von Liegenschaften
6.4 den Anschluss an andere Organisationen
6.5 die Anstellung oder Entlassung eines Gemeindesprechers auf Vorschlag des Gemeindevorstandes.

Außerdem beschließt sie über Anträge, die spätestens eine Woche vor Versammlungsbeginn vorliegen müssen.

(7) Sie wählt für die Dauer von vier Jahren
7.1 den Gemeindevorsteher
7.2 den Schriftführer
7.3 den Rechner
7.4 die Gemeinderäte (alle zwei Jahre scheidet die Hälfte der Gemeinderäte aus. Wiederwahl ist zulässig.)
7.5 zwei Kassenprüfer und einen Stellvertreter, die nicht dem Vorstand oder Gemeinderat angehören dürfen (alle zwei Jahre scheidet ein Prüfer aus. Wiederwahl ist erst nach zwei Jahren zulässig.)
7.6 zwei stellvertretende Gemeinderäte, die im Bedarfsfall vorzeitig ausscheidende Gemeinderäte für deren restliche Amtszeit ersetzen.
Darüber hinaus ernennt sie als Ehrengemeinderäte Mitglieder, die sich um die Freireligiöse Gemeinde verdient gemacht haben.
(8) Wahlberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder nach Vollendung ihres 16.Lebenjahres, wählbar sind alle ordentlichen Mitglieder nach Vollendung ihres 18.Lebensjahres.
Die Wahlen erfolgen geheim.

Gewählt sind die Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl. Stellvertretende Gemeinderäte sind diejenigen, die bei den Wahlen zum Gemeinderat die nächsthöchsten Stimmergebnisse erzielt haben.

Mit der Annahme eines Amtes ist die Verpflichtung zur aktiven Mitarbeit verbunden.

(9) Abstimmungen erfolgen offen, sofern sich nicht die Mehrheit der Gemeindeversammlung auf Antrag für geheime Stimmabgabe ausspricht. Beschlüsse gelten mit einfacher Mehrheit mit Ausnahme zu 6.2 und 6.5. Für diese ist eine
2/3-Mehrheit erforderlich. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung des Antrages.


§ 4 Gemeinderat

(1) Der Gemeinderat entscheidet in allen Angelegenheiten, die über die Aufgaben des Gemeindevorstandes hinausgehen und nicht den Beschlussrechten der Gemeindeversammlung unterworfen sind.
(2) Er setzt sich aus dem Vorsteher, dem Rechner, dem Schriftführer und mindestens 6 höchstens 14 von der Gemeindeversammlung gewählten Mitgliedern zusammen. Diese wählen in der ersten Gemeinderatssitzung nach der ordentlichen Gemeindeversammlung aus ihrer Mitte die Stellvertreter des Vorstandes, des Rechners und des Schriftführers, sowie den Beisitzer für den Gemeindevorstand offen mit einfacher Mehrheit für die Dauer von zwei Jahren. Ferner wählen sie die Delegierten zu örtlichen Gremien.

Zur Durchführung seiner Aufgaben kann der Vorstand Ausschüsse oder Referenten berufen.

Der Gemeindevorsteher oder seine Vertretung leitet die Sitzungen, zu denen er mindestens 10 Tage vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen hat. Mindestens 1/3 der Gemeinderäte kann die Einberufung einer außerordentlichen Gemeinderatssitzung verlangen.

Der Gemeinderat ist nur beschlussfähig, wenn 2/3 seiner Mitglieder anwesend sind. Stimmberechtigt sind die gewählten Gemeinderäte und die Mitglieder des Vorstandes. Abgestimmt wird mit einfacher Mehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Jedes ordentliche Gemeindemitglied kann als Gast an den Gemeinderatssitzungen teilnehmen.


§ 5 Gemeindevorstand

(1) Dem Gemeindevorstand obliegt die Geschäftsführung der Gemeinde zwischen den Gemeindeversammlungen. Er ist verantwortlich für den intensiven Einsatz der Gemeinde zum Erreichen der in der Verfassung festgelegten Ziele der Gemeinschaft.
(2) Der Gemeindevorstand besteht aus:

2.1. dem Vorsteher
2.2 dem stellvertretenden Vorsteher
2.3 dem Schriftführer
2.4 dem Rechner
2.5 dem stellvertretenden Schriftführer
2.6 dem stellvertretenden Rechner
2.7 dem Beisitzer

Die Gemeinde wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder zu 2.1 bis 2.4 vertreten.

(3) Der Gemeindevorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit in offener Abstimmung gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn mindestens fünf Vorstandsmitglieder an einer Abstimmung beteiligt sind.
(4)Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so hat der Gemeinderat für die Zeit bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung aus seinen Reihen einen weiteren Beisitzer zu wählen, der dessen Aufgaben übernimmt.


§ 6 Gemeindesprecher

Der Gemeindesprecher führt folgende Amtshandlungen durch:

- Namensgebungen

- Jugendfeiern

- Hochzeiten

- Trauerfeiern

- Religionsunterricht

Ferner hat er in Absprache mit dem Vorstand regelmäßig Morgenfeiern, Aussprachen und Jugendveranstaltungen durchzuführen und sich der geistigen und sozialen Betreuung der Mitglieder zu widmen.

Der Vorstand kann ihm weitere Aufgaben zuweisen. Einzelheiten sind vertraglich zu regeln


§ 7 Gemeindevermögen

Die Gemeinde allein ist Eigentümerin ihres beweglichen und unbeweglichen Vermögens.

Die einzelnen Mitglieder haben keine Rechte daran, auch nicht im Falle ihres Austritts oder der Auflösung der Gemeinde.

Überschüsse dürfen nur für verfassungsmäßige Zwecke verwendet werden.


§ 8 Auflösung der Gemeinde

(1) Die Auflösung der Gemeinde kann nur beantragt werden, wenn bei Anwesenheit von mindestens 3/4 der Mitglieder des Gemeinderats der Antrag einstimmig beschlossen wird. Die Entscheidung über einen Auflösungsantrag kann nur durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit in namentlicher Abstimmung der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefällt werden.
(2) Im Fall der Auflösung der Gemeinde ist das nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten verbleibende Restvermögen zur Treuhänderieschen Verwaltung der zuständigen Landesgemeinschaft oder - falls diese nicht besteht - dem Bund Freireligiöser Gemeinden Deutschland mit der Maßgabe zu übertragen, es bei einem Wiederaufleben einer Freireligiösen Gemeinde Wiesbaden zurückzuerstatten.



Diese Verfassung wurde am 20. März 1993 von der Gemeindeversammlung einstimmig beschlossen und ist damit in Kraft getreten.
Alle vorhergegangenen Verfassungen verlieren zugleich ihre Gültigkeit.

Die Genehmigung durch das Kultusministerium erfolgte am 06. September 1993


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